Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 RBEG
§ 5 RBEG, Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 EUR |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 EUR |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 EUR |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 EUR |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 EUR |
Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 EUR |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 EUR |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 EUR |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 EUR |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 EUR |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 EUR |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 EUR.
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