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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 RBEG
§ 8 RBEG, Regelbedarfsstufen
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII belaufen sich zum 1. 1. 2021
- 1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 EUR für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
- 2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 EUR für jede erwachsene Person, die
- a) in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
- b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
- 3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 EUR für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
- 4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 EUR für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 EUR für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- 6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 EUR für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
1 Regelbedarfsstufen ab 1. 1. 2024: 1 = 563 EUR, 2 = 506 EUR, 3 = 451 EUR, 4 = 471 EUR, 5 = 390 EUR, 6 = 357 EUR; vgl. Anlage zu § 28 SGB XII.
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