Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 BPflV
§ 1 BPflV, Anwendungsbereich
(1) 1 Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. 2 Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. die Krankenhäuser, auf die das KHG nach seinem § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 keine Anwendung findet,
- 2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden.
(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a SGB V vergütet.
Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service