Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 61 SVWO
§ 61 SVWO, Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten
(1) Der Wahlausschuss stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
Absatz 1 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274), G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 2 gestrichen durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
(2) Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, dass sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuss das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.
(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service