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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 47 GKV-SVS
§ 47 GKV-SVS, Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am ersten Tag nach der Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die vom Verwaltungsrat am 19. 11. 2007 beschlossenen Änderungen zu den §§ 3, 31, 32, 36, 38, 39, 41 bis 46 treten am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. 7. 2008 in Kraft.
(3) 1 Der vom Verwaltungsrat am 31. 3. 2009 beschlossene § 4a und die Anlage 2 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes (Finanzhilfenordnung) treten am 1. 4. 2009 in Kraft. 2 Sie treten außer Kraft, wenn sich die gesetzliche Grundlage (§ 265a SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG BGBI. I 2008, S. 2426) ändert oder wegfällt.
(4) Die vom Verwaltungsrat am 4. 6. 2009 beschlossene Änderung zu § 31 tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(5) Die vom Verwaltungsrat am 9. 9. 2009 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung) tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. 1. 2010 in Kraft.
(6) Der vom Verwaltungsrat beschlossene § 38a der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(7) Die vom Verwaltungsrat am 23. 3. 2011 beschlossenen Änderungen der Satzung treten abweichend von § 47 Absatz 1 mit dem Wahlverfahren zur 2. Amtsperiode des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes in Kraft.
(8) Die vom Verwaltungsrat am 8. 6. 2011 beschlossene Änderung des § 4 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(9) Die vom Verwaltungsrat am 5. 12. 2012 beschlossene Änderung des § 42 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(10) Die vom Verwaltungsrat am 5. 12. 2012 beschlossene Änderung des § 38 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(11) Die vom Verwaltungsrat am 5. 12. 2012 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung) tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. 1. 2013 in Kraft.
(12) Die vom Verwaltungsrat am 4. 6. 2014 beschlossene Änderung des § 42 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(13) Der vom Verwaltungsrat am 3. 9. 2014 beschlossene § 3a und die Anlage 4 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes treten am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(14) Die vom Verwaltungsrat am 3. 9. 2014 beschlossene Änderung des § 26 Absatz 9 der Satzung tritt am 1. 1. 2015 in Kraft.
(15) Die vom Verwaltungsrat am 10. 12. 2014 beschlossene Änderung des § 4 und des § 4 Absatz 4 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(16) Die vom Verwaltungsrat am 10. 12. 2014 beschlossene Anpassung der Finanzhilfenordnung des GKV-Spitzenverbandes nach § 265a SGB V (Anlage 2 der Satzung) tritt am 1. 1. 2015 in Kraft.
(17) Die vom Verwaltungsrat am 2. 12. 2015 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung) tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. 1. 2016 in Kraft.
(18) Die vom Verwaltungsrat am 22. 3. 2017 beschlossenen Änderungen der Satzung treten abweichend von § 47 Absatz 1 mit dem Wahlverfahren zur 3. Amtsperiode des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes in Kraft.
(19) Der vom Verwaltungsrat am 28. 6. 2017 beschlossene § 38a Absatz 3 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(20) Die vom Verwaltungsrat am 15. 11. 2017 beschlossenen Änderungen der Satzung treten am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(21) Der vom Verwaltungsrat am 28. 11. 2018 beschlossene § 33 Absatz 2 tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(22) Die vom Verwaltungsrat am 19. 3. 2019 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung) tritt mit Wirkung zum 1. 1. 2019 in Kraft.
(23) Die vom Verwaltungsrat am 17. 6. 2020 beratene und im schriftlichen Verfahren am 24. 6. 2020 beschlossene Neufassung der Finanzhilfenordnung des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 2 der Satzung) infolge der Rechtsänderungen durch das GKV-FKG tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(24) Der vom Verwaltungsrat am 17. 6. 2020 beratene und im schriftlichen Verfahren am 24. 6. 2020 beschlossene § 4b und die Anlage 5 zur Satzung infolge der Rechtsänderungen durch das GKV-FKG treten am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(25) Die vom Verwaltungsrat am 17. 6. 2020 beratene und im schriftlichen Verfahren am 24. 6. 2020 beschlossene Änderung des § 26 Absatz 9 der Satzung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2021 in Kraft.
(26) Die vom Verwaltungsrat am 2. 9. 2020 beratene und im schriftlichen Verfahren am 9. 9. 2020 beschlossene Änderung des § 37 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(27) Die vom Verwaltungsrat am 1. 12. 2021 beratene und im schriftlichen Verfahren am 10. 12. 2021 beschlossene Änderung des § 33 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(28) Die vom Verwaltungsrat am 1. 12. 2021 beratene und im schriftlichen Verfahren am 10. 12. 2021 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung) tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. 1. 2022 in Kraft.
(29) Die vom Verwaltungsrat am 22. 3. 2023 beratenen und im schriftlichen Verfahren am 11. 4. 2023 beschlossenen Änderungen der Satzung treten abweichend von § 47 Absatz 1 mit dem Wahlverfahren zur 4. Amtsperiode des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes in Kraft.
(30) Die vom Verwaltungsrat am 14. 6. 2023 beratene und im schriftlichen Verfahren am 28. 6. 2023 beschlossene Änderung der Finanzhilfenordnung des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 2 der Satzung) tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(31) Die vom Verwaltungsrat am 31. 8. 2023 beschlossene Ergänzung der Satzung des GKV-Spitzenverbandes um einen neuen § 3b einschließlich einer neuen Anlage 6 tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(32) Die vom Verwaltungsrat am 31. 8. 2023 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
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