Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 Ziff. I.C. GKV-SVS
Anlage 1 Ziff. I.C. GKV-SVS, Pauschbetrag für den Zeitaufwand bei Sitzungen
(1) 1 Die Organmitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung als Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 41 Absatz 3 Satz 1 SGB IV) 91 EUR. 2 Virtuelle oder hybride Beratungen, denen eine schriftliche Abstimmung folgt, sind als Sitzung im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten.
(2) Die alternierenden Verwaltungsrats- und Ausschussvorsitzenden erhalten bei Sitzungen des Verwaltungsrates bzw. des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand.
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