Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.4. RS 2016/03
Ziff. 2.2.4. RS 2016/03, Verfahren
Die Haushaltshilfe ist grundsätzlich vor ihrer Inanspruchnahme durch die Versicherten bei der Krankenkasse zu beantragen. Dem Antrag ist eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung beizufügen. Darin sollten Angaben über den Grund der Haushaltshilfe (Diagnose), den täglichen Umfang sowie die voraussichtliche Dauer des Unterstützungsbedarfs enthalten sein. Außerdem soll der Arzt angeben, ab wann der Unterstützungsbedarf besteht und welche krankheitsbedingten Beeinträchtigungen vorliegen.
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