Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 18 MgVG
§ 18 MgVG, Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
1 Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. 2 Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich, die mindestens 2/3 der Arbeitnehmer in mindestens 2 Mitgliedstaaten vertreten. 3 Die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird, finden Anwendung.
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