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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.2. RS 2016/07
Ziff. A.2.2. RS 2016/07, Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
(1) Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die berufliche Erstausbildung gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Dabei werden die Studienphasen und die Berufsausbildung sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt. In der Regel wird also neben dem Studienabschluss mit dem Abschluss eines Ausbildungsberufs noch ein zweiter anerkannter Abschluss erworben. Daher ist bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang regelmäßig auch ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einem (Kooperations-)Betrieb Voraussetzung. Derartige Studiengänge werden in der Regel an Fachhochschulen und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft angeboten.
(2) Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Bei diesen Personen steht das Vorliegen einer Beschäftigung (zur Berufsausbildung), insbesondere unter Berücksichtigung der den Beschäftigungsbegriff ergänzenden Regelung des § 7 Absatz 2 SGB IV, nicht in Frage, solange die betriebliche Berufsausbildung zeitlich in das Studium eingebettet ist. Insoweit bedarf es der versicherungsrechtlichen Gleichstellungsregelung mit den zur Berufsausbildung Beschäftigten dem Grunde nach nicht. Die Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen unterliegen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI und § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Von einer Arbeitsentgeltzahlung kann zwar in der Regel ausgegangen werden, da im Rahmen der Berufsausbildung ein Vergütungsanspruch besteht. Voraussetzung für die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ist dieser jedoch nicht. In der Krankenversicherung besteht — soweit ein Vergütungsanspruch nicht gegeben ist — in diesen Fällen die Versicherungspflicht grundsätzlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI (zu den Versicherungskonkurrenzen siehe Abschnitt A.2.5).
(3) Endet die betriebliche Berufsausbildung zeitlich vor dem Ende des Studiums (z. B. durch Ablegen der Gesellenprüfung), ist für die weitere Dauer des dualen Studiums gleichwohl von einem Fortbestehen der Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der Teilnehmer an einem dualen Studiengang auszugehen. Dabei wird angenommen, dass Studienteilnehmer und (Kooperations-)Betrieb auch in dieser Phase des Studiums weiterhin miteinander verbunden sind, beispielsweise durch einen — neben dem Berufsausbildungsvertrag geschlossenen — ergänzenden Vertrag. Infolgedessen ist auch von einem Fortbestehen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung auszugehen. Einer Arbeitsentgeltzahlung bedarf es hierfür nicht. Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI und § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III verlangt bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten ohnehin keine Arbeitsentgeltzahlung. In der Krankenversicherung besteht die Versicherungspflicht grundsätzlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI (zu den Versicherungskonkurrenzen siehe Abschnitt A.2.5).
(4) Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V und § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III kommt für die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung, nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer bzw. zur Berufsausbildung Beschäftigte und nicht Studierende sind.
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