Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.6.3.1. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.6.3.1. RS 2022/13, Allgemeines
(1) In den Fällen der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 SGB III ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Versicherungsverhältnisse, wenn später, z. B. durch arbeitsgerichtlichen Vergleich, festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis fortbestanden und der Leistungsbezieher noch Arbeitsentgelt zu erhalten hat:
(2) In Zeiten der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ab 1. 1. 2026, für die der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beiträge in Anwendung der Regelung des § 335 Absatz 3 SGB III zu ersetzen hat, bleibt die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V neben der wiederauflebenden Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V bestehen.
(3) In einer Übergangsphase bis 31. 12. 2025 fordert die Bundesagentur für Arbeit hingegen — abweichend von § 335 Absatz 3 SGB III — die aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld entrichteten Beiträge gegenüber dem Gesundheitsfonds bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse in bestimmten Sachverhalten im Wege der Aufrechnung zurück (vgl. C.I.8.3). Für die praktische Abwicklung der Beiträge und Meldungen durch die Bundesagentur für Arbeit wird davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V durch die wiederauflebende Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V rückwirkend beseitigt wird. Näheres hinsichtlich des Beitrags- und Meldeverfahrens ergibt sich aus C.I.8.3.
(4) Erhält der Arbeitnehmer rückwirkend Insolvenzgeld und wurde in dem Bewilligungszeitraum des Insolvenzgeldes bereits Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach § 157 Absatz 3 SGB III gezahlt, wird für die praktische Abwicklung der Beiträge und Meldungen durch die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V entfällt. An die Stelle der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V tritt Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V aufgrund des für den Insolvenzzeitraum fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Näheres hinsichtlich des Beitrags- und Meldeverfahrens ergibt sich aus C.I.8.4.
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