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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.2.2.1.4. RS 2022/13
Ziff. C.I.2.2.1.4. RS 2022/13, Kalendertäglicher Betrag
(1) Nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ist für die Beitragsberechnung das wöchentliche durch 7 geteilte Arbeitsentgelt/Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Dieser Berechnungsmodus steht im Widerspruch zu der Bestimmung des Bemessungsentgelts nach § 151 Absatz 1 SGB III. Danach ist Bemessungsentgelt das durchschnittliche auf den (Kalender-)Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Ebenso sieht die Berechnungsregelung des § 154 SGB III vor, dass das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet wird; ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Beide Vorschriften des SGB III sehen also keinen Bezug zu einem wöchentlichen Betrag mehr vor.
(2) Diese Disharmonie der Beitrags- und Leistungsvorschriften wird dahingehend aufgelöst, dass auch für die Beitragsberechnung der kalendertägliche Betrag des Bemessungsentgelts heranzuziehen ist. Von diesem kalendertäglichen Betrag wird die endgültige Beitragsbemessungsgrundlage nach den vorstehenden Ausführungen ermittelt und für die Beitragsberechnung herangezogen.
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