Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.8. PflBer-RL
Ziff. 2.2.8. PflBer-RL, Gewalt in der Pflege
1 Die ratsuchende Person soll im Rahmen der Pflegeberatung bedarfsentsprechend zum Thema Gewalt unterstützt werden. 2 Die Sensibilisierung von Anspruchsberechtigten, ihrer Angehörigen sowie sonstiger Personen für das Thema Gewalt in der Pflege ist wesentlich, um beispielsweise die unterschiedlichen Formen von Gewalt sowie Risikofaktoren für (das Entstehen von) Gewalt erkennen und entsprechend handeln zu können und/oder um Hilfe und professionelle Unterstützung zu erhalten. 3 Um Gewalt in der Pflege vorzubeugen, sollen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater beispielsweise im Gespräch mit Anspruchsberechtigten, Angehörigen und weiteren Personen zu den möglichen Auswirkungen einer Pflegetätigkeit informieren, auf Anzeichen körperlicher und psychischer Überlastung hinweisen, zielgruppenspezifische Ratgeber/Informationsmaterialien zum Thema Gewalt und Gewaltprävention in der Pflege bereithalten und diese bei Bedarf zur Verfügung stellen sowie auf spezielle Beratungs-/Informationsangebote hinweisen. 4 Zu berücksichtigen sind hierbei auch digitale Angebote spezieller Fachstellen. 5 Darüber hinaus sind bei Bedarf Kontaktdaten zu Krisentelefonen oder anderen spezifischen Institutionen zur Verfügung zu stellen 1 .
1 Siehe Abschnitt 2.4.
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