Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7b SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 7b SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
(1) Die Beratung pflegebedürftiger Menschen wurde mit der Einführung eines Case- und Care-Managements durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. In diesem Zusammenhang wurde u. a. der Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI mit dem Ziel geschaffen, sowohl eine frühzeitig einsetzende Beratung als auch eine dauerhafte Begleitung im Sinne eines Fallmanagements zu gewährleisten.
(2) Die Pflegekassen bieten der antragstellenden Person nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen nach den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 SGB XI einen konkreten Beratungstermin unter Angabe einer Kontaktperson an. Ein konkreter Beratungstermin ist ebenfalls bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach den §§ 39, 40 Absatz 2, 45a Absatz 4 und § 45b SGB XI anzubieten. Die Beratung ist innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen. Alternativ stellen die Pflegekassen einen Beratungsgutschein aus, der bei einer Beratungsstelle innerhalb von 2 Wochen eingelöst werden kann.
(3) Gegenstand des Angebots ist die Durchführung einer Beratung nach § 7a SGB XI im Sinne einer individuellen Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet ist. Es ist ausdrücklich auch auf die Möglichkeiten des individuellen versorgungsplans nach § 7a SGB XI hinzuweisen und über dessen Nutzen in nachvollziehbarer und leicht verständlicher Weise aufzuklären.
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