Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 42a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Pflegebedürftige Personen haben auf Antrag einen Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Pflegeperson dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 SGB V, § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB V oder nach § 15 Absatz 2 SGB VI oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.
Der Anspruch auf Leistungen nach § 42a SGB XI ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 3a Satz 1 SGB V besteht. Zudem setzt der Anspruch auf Leistungen nach § 42a SGB XI voraus, dass die pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt ist.
Sofern die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung die pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person nicht sicherstellen kann oder will, kann die pflegebedürftige Person in einer nahegelegenen zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden.
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