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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 UmwG
§ 9 UmwG, Prüfung der Verschmelzung
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.
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