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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 CoronaImpfV
§ 9 CoronaImpfV, Apothekenvergütung
(1) 1 Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. 12. 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoff an die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. 2 Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der bis zum 31. 12. 2022 erfolgten Beschaffung von COVID-19-Impfstoff entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung von 7,58 EUR zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche.
Satz 1 geändert durch V vom 30. 9. 2021 (BAnz. AT 1. 10. 2021 V1), V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1). Satz 2 angefügt durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1), geändert durch V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(2) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. 12. 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoff an Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 CoronaImpfV in der bis zum 7. 4. 2023 geltenden Fassung entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von
- 1. 7,58 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,
- 2. 4,92 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und
- 3. 2,52 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.
Absatz 2 geändert durch V vom 30. 9. 2021 (BAnz. AT 1. 10. 2021 V1), V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1).
(3) 1 Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. 12. 2022 erfolgten nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 IfSG entsteht, erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 EUR. 2 Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. 3 Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. 4 Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ist ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch V vom 23. 5. 2022 (BAnz. AT 24. 5. 2022 V1) und V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1). Satz 4 angefügt durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1).
(4) 1 Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. 12. 2022 erfolgten Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG entsteht, erhalten die Apotheken je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 EUR. 2 Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 ist ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch V vom 29. 12. 2022 (BAnz. AT 30. 12. 2022 V1). Satz 2 angefügt durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1).
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