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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3. RS 2019/01
Ziff. 2.3. RS 2019/01, Hauptberuflichkeit
(1) Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Absatz 5 SGB V, BT-Drs. 11/2237 S. 159); in diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen. Die Rechtsprechung hat diese Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zur Auslegung des Begriffs der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit übernommen und sich dem angeschlossen. Dem Kriterium "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" kommt allerdings keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 29. 9. 1997 — 10 RK 2/97 —, USK 9766); es stellt insbesondere kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, sondern dient lediglich der Verdeutlichung des Begriffs "hauptberuflich".
(2) Hauptberuflichkeit ist allerdings ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Aufwands der selbständigen Tätigkeit im ersten Schritt immer dann anzunehmen, wenn der Selbständige Arbeitgeberstellung hat, d. h., wenn er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt (vgl. Ausführungen unter Nummer 2.4). Liegt keine Arbeitgebereigenschaft vor, ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit anhand der vorgenannten Kriterien, wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand der selbständigen Tätigkeit, zu beurteilen und nach den unter Nummer 3 aufgeführten Grundsätzen abzugrenzen.
(3) Die Entgeltgrenze des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze) hat für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit keine Bedeutung. Zwar gilt die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 Absatz 3 SGB IV). Die Regelung definiert allerdings lediglich den Begriff der geringfügigen selbständigen Tätigkeit, nicht dagegen den einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit. Eine Übertragung der Geringfügigkeitsgrenze auf die Grundsätze zur Hauptberuflichkeit ist daher nicht zulässig, zumal die Regelung des § 8 Absatz 3 SGB IV ihren Anwendungsbereich vordergründig in der Rentenversicherung hat, da dort bestimmte selbständig Tätige bei Ausübung einer nur geringfügigen selbständigen Tätigkeit von der ansonsten bestehenden Versicherungspflicht (vgl. § 2 SGB VI) ausgenommen sind.
(4) Während im Rahmen des § 5 Absatz 5 SGB V und des § 2 Absatz 4a KVLG 1989 in aller Regel eine gewichtende Abgrenzung zwischen der die Versicherungspflicht ausschließenden selbständigen Erwerbstätigkeit und den übrigen Erwerbstätigkeiten vorzunehmen ist (vgl. Ausführungen unter Nummer 3.1), lässt sich bei selbständig Tätigen, die keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben, das Merkmal der Hauptberuflichkeit daran ableiten, ob die selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt (vgl. Ausführungen unter Nummer 3.2). Dies ist nicht immer schon dann der Fall, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dementsprechend führt bei der Versichertengruppe der Rentner nur eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit zum Ausschluss der Krankenversicherungspflicht, nicht dagegen die bloße Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29. 7. 2015 — B 12 KR 4/13 R —, USK 2015-72). Insofern stellt — auch bei anderen Versichertengruppen — das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht auf die (alleinige) Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab oder erschöpft sich in der gewichtenden Abgrenzung gegenüber den parallel ausgeübten Erwerbstätigkeiten, sondern verlangt eine bestimmte Qualität und/oder deren Umfang.
(5) Die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit ist durch Heranziehung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV zu bestimmen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 29. April 1997 — 10/4 RK 3/96 —, USK 9760). Maßgeblich ist danach der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit (§ 15 Absatz 1 SGB IV). Dies gilt grundsätzlich auch für die Gewinnermittlung aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. BSG, Urteil vom 23. 7. 2014 — B 12 KR 16/12 R —, USK 2014-49). Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird (betrifft Kleinbetriebe, der in dieser Vorschrift näher beschriebenen Größenordnung), ist als Arbeitseinkommen jedoch der sich aus § 32 Absatz 6 ALG ergebende sog. korrigierte Wirtschaftswert heranzuziehen (§ 15 Absatz 2 EStG).
(6) Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird (vgl. BSG, Urteile vom 10. 3. 1994 — 12 RK 1/94 und 12 RK 3/94 —, USK 9428). Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vorund Nacharbeiten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ferner die für die kaufmännische und organisatorische Führung des Betriebes erforderliche Zeit, insbesondere zur Erledigung der laufenden Verwaltung und Buchhaltung, Behördengänge, Geschäftsbesorgungen und ähnlicher Aufgaben. In den Fällen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, aber die gesetzliche Vermutungsregelung (vgl. Ausführungen unter Nummer 2.4) nicht zur Anwendung kommt oder widerlegt werden soll, ist der mit der Leitungsfunktion (Personalführung) notwendig verbundene Zeitaufwand dem Selbständigen ebenso zuzurechnen. Nicht zurechenbar ist dagegen der Zeitaufwand von mitarbeitenden Familienangehörigen oder von fremden Personen (vgl. BSG, Urteile vom 29. April 1997 — 10/4 RK 3/96 —, USK 9760 und vom 29. 9. 1997 — 10 RK 2/97 —, USK 9766). Zur Bestimmung des Zeitaufwands können auch Öffnungszeiten des Betriebs des Selbständigen eine Orientierungshilfe sein. Eine mehr als halbtags ausgeübte selbständige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
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