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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.4.7. RS 2019/12
Ziff. A.I.4.7. RS 2019/12, Auslandsaufenthalt
(1) Nach § 3 Nummer 2 SGB IV kann es zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 SGB V nur für solche Personen kommen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, unterliegen damit grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht in der KVdR. Dies gilt ebenso für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
(2) Ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt berührt die Versicherungspflicht in der KVdR und der sozialen Pflegeversicherung nicht. Umgekehrt wird eine Versicherungspflicht in der KVdR/sozialen Pflegeversicherung nicht begründet, wenn ein Rentner, der gewöhnlich im Ausland lebt, sich vorübergehend im Inland aufhält.
(3) Ausnahmen von dem Grundsatz, dass es bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht zur Versicherungspflicht in der KVdR/sozialen Pflegeversicherung kommt, können sich im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, vgl. auch den diesbezüglichen Hinweis in § 6 SGB IV.
(4) Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz, bei denen die VO (EG) 883/04 anzuwenden ist (A.I.3.3.5.1), kann es aufgrund der deutschen Rente/des deutschen Rentenantrags sowohl zur Versicherungspflicht in der deutschen KVdR als auch in der sozialen Pflegeversicherung kommen 1 . Die versicherungsrechtliche Zuständigkeitsabgrenzung ergibt sich aus der Konkurrenz für den Anspruch auf Sachleistungen (Artikel 22 ff. VO (EG) 883/04 bzw. Artikel 26 ff. VO (EWG) 1408/71). Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der KVdR ist, dass die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bzw. 11a SGB V (bei Waisenrentnern die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V) erfüllt ist und nach dem Recht des ausländischen Wohnstaates kein eigener Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit besteht (aufgrund einer Rente dieses Staates oder aufgrund einer Beschäftigung/Tätigkeit), wobei ein Anspruch als Familienangehöriger oder aufgrund des Wohnens allein nachrangig ist.
Beispiel:
Herr Müller hat allein Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Er lebt in Deutschland und ist aufgrund seiner deutschen Rente in der deutschen KVdR und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Er verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien. Dort übt er weder eine Beschäftigung aus, noch hat er Anspruch auf eine spanische Rente, weshalb er nach spanischem Recht auch nicht krankenversichert ist.
Ergebnis:
Die Versicherungspflicht in der deutschen KVdR und sozialen Pflegeversicherung wird durch die Wohnsitzverlegung nach Spanien nicht beendet, sie besteht vielmehr weiterhin. Sachleistungen werden jedoch im Wege der Aushilfe durch die spanische gesetzliche Krankenversicherung erbracht.
(5) Besteht gleichzeitig im Wohnstaat ein Anspruch auf eine Rente ("Mehrfachrentner"), unterliegt der Rentner ausschließlich dem Recht des Wohnstaats, wenn aufgrund des dortigen Rentenanspruchs ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
(6) Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei oder Tunesien kann es aufgrund der deutschen Rente/des deutschen Rentenantrages zur Versicherungspflicht in der deutschen KVdR (nicht hingegen in der sozialen Pflegeversicherung) kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bzw. 11a SGB V (bei Waisenrentnern die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V) erfüllt ist und allein eine deutsche Rente bezogen wird.
(7) Nach den Abkommen mit Nordmazedonien und der Türkei kommt die KVdR in Deutschland jedoch nicht zustande, wenn die betreffende Person wegen Ausübung einer Beschäftigung nach den dortigen Rechtsvorschriften für den Fall der Krankheit oder Mutterschaft versichert ist. Bei den Staaten Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien und Tunesien ist in diesem Zusammenhang lediglich entscheidend, ob nach dem Recht des Wohnstaats überhaupt ein solcher Leistungsanspruch besteht.
(8) Für eine in einem der vorgenannten Abkommensstaaten wohnende Person, die eine Rente aus diesem Staat und eine deutsche Rente bezieht bzw. beanspruchen kann, gelten immer die Rechtsvorschriften des Wohnstaats. Sollte in einem solchen Fall keine Krankenversicherung aufgrund der ausländischen Rente bestehen, wird die Person dennoch nicht aufgrund des Anspruchs auf eine deutsche Rente dem deutschen Recht unterstellt und in der KVdR versichert; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Leistungen oder Sachleistungsaushilfe im Wohnstaat.
(9) Näheres dazu geht aus den Rundschreiben sowie aus dem Leitfaden "Krankenversicherung der Rentner" des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), in der jeweils geltenden Fassung hervor.
1 Ausnahmen können sich für Drittstaatsangehörige im Verhältnis zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ergeben. Einzelheiten hierzu siehe Rundschreiben der DVKA Nummer 36/2003 vom 30. 5. 2003, Nummer 95/2009 vom 26. 2. 2009 und Nummer 12/2011 vom 11. 1. 2011. Zu Dänemark sind die Ausführungen im Rundschreiben der DVKA Nummer 95/2009 vom 26. 2. 2009 zu beachten.
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