Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.1. RS 2019/12
Ziff. A.V.1. RS 2019/12, Allgemeines
(1) Grundsätzlich können alle in der KVdR versicherungspflichtigen Rentner und Rentenantragsteller, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, zwischen den in § 173 und § 174 SGB V genannten Krankenkassen wählen. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der nach § 201 Absatz 1 SGB V abzugebenden Meldung (KVdR-Meldung) richtet sich somit nach den §§ 173 ff. SGB V (A.VII.2.1.2).
(2) Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts, die dabei einzuhaltenden Fristen, die zu erstellenden Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen und das erforderliche Meldeverfahren werden in § 175 SGB V beschrieben.
(3) Das Krankenkassenwahlrecht setzt grundsätzlich das Zusammenwirken der Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der bislang zuständigen Krankenkasse sowie eine Wahlerklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse voraus (Krankenkassenwahlrecht im Kündigungsverfahren). Darüber hinaus ist die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts auch ohne Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der bislang zuständigen Krankenkasse anlässlich des Beginns einer Mitgliedschaft möglich, sofern die hierfür im Gesetz genannten und durch die Rechtsprechung geprägten Voraussetzungen vorliegen (sofortiges Krankenkassenwahlrecht). So besteht nach dem Urteil des BSG vom 13. 7. 2007 — B 12 KR 19/06 R —, USK 2007-51, bei Beginn der Mitgliedschaft ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht unabhängig von der Erfüllung der Mindestbindungsfristen, wenn die Mitgliedschaft für mindestens einen Tag unterbrochen wurde. Darüber hinaus ist nach dem Urteil des BSG vom 11. 9. 2018 — B 1 KR 10/18 R —, USK 2018-66, ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht bei Erfüllung der jeweiligen Mindestbindungsfrist auch dann einzuräumen, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet und sich die folgende Mitgliedschaft nahtlos an die vorherige anschließt. Schließlich besteht ein Sonderkündigungsrecht infolge der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes.
(4) Ausführliche Informationen zum Krankenkassenwahlrecht aller Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind den Grundsätzlichen Hinweisen "Krankenkassenwahlrecht" des GKV-Spitzenverbandes [RS 2022/10] in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Insoweit beschränken sich die Ausführungen in diesem Rundschreiben im Wesentlichen auf die bei Rentnern und Rentenantragstellern ergänzend zu beachtenden Besonderheiten im Zusammenhang mit der zur Meldung verpflichteten Stelle einerseits und den entsprechenden Bescheinigungen andererseits (A.V.2).
(5) Für die landwirtschaftliche Krankenkasse bestehen Sonderzuständigkeiten (A.V.3).
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