Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Auszubildende
Auszubildende
Mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn werden Auszubildende wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ebenfalls besteht während der Ausbildung der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
Im Krankheitsfall erhalten Auszubildende während der Arbeitsunfähigkeit die Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt (Entgeltfortzahlung). Für die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Wartezeit). Wird keine Entgeltfortzahlung geleistet, tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Wenn der Ausbildungsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde, besteht ab der fünften Woche des Ausbildungsverhältnisses auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn wegen Arbeitsunfähigkeit das Ausbildungsverhältnis nicht aufgenommen werden konnte.
Auszubildende haben in der GKV die gleichen Leistungsansprüche wie andere Arbeitnehmer, sind jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von den meisten Zuzahlungen befreit. Bei der Versorgung mit Zahnersatz können, je nach Höhe der Ausbildungsvergütung, die Härtefallregelungen (Härtefälle) greifen.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Auszubildenden und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen (Beitragstragung). Zur Krankenversicherung gilt der gesetzlich festgelegte allgemeine Beitragssatz (Beitragssätze). Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, so wird auch dieser je zur Hälfte vom Auszubildenden und vom Arbeitgeber getragen.
Hat der Auszubildende bereits das 23. Lebensjahr vollendet und ist kinderlos, fällt ein Beitragszuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung an, den der Auszubildende allein tragen muss.
Ausbildungsvergütung
Vor einigen Jahren wurde eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Sie betrug für Berufsausbildungen, die im Jahr 2021 begonnen hatten, 550,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr. Bis zum Jahr 2023 war eine schrittweise Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung für das jeweils 1. Ausbildungsjahr vorgesehen (2022: 585,00 Euro, 2023: 620,00 Euro). Für das zweite Ausbildungsjahr beträgt der Aufschlag 18 %, für das dritte 35 % und für das vierte 40 %.
Für Ausbildungen, die in 2024 oder einem der Folgejahre beginnen, erfolgt eine jährliche Festlegung der Mindestausbildungsvergütung anhand der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Danach beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungen, die in 2024 begonnen werden, 649,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr, 766,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr, 876,00 Euro im 3. und 909,00 Euro im 4. Ausbildungsjahr.
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