Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 KVLG 1989
§ 31 KVLG 1989, Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem ALG, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1. Beginn und Höhe der Rente,
- 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
- 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
§ 31 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Zu § 31 siehe RS 2022/02 Ziff. A.
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