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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.3.1. RS 2017/10
Ziff. 9.2.3.1. RS 2017/10, Berechnungszeitraum von 3 Monaten
(1) Als Mutterschaftsgeld wird nach § 24i Absatz 2 Satz 1 SGB V das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG gezahlt.
(2) Ein "abgerechneter" Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmerin möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Fallen Abrechnung und Beginn der Schutzfrist auf denselben Tag, muss deshalb auf einen weiter zurückliegenden Kalendermonat zurückgegriffen werden.
(3) Zu berücksichtigen sind nur Kalendermonate, die vor Beginn der Schutzfrist abgelaufen sind.
(4) Ausgangspunkt für die Festsetzung des Berechnungszeitraums von 3 Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist; da dieser bei Abweichung zwischen dem voraussichtlichen Entbindungstag und der tatsächlichen Entbindung unverändert bleibt, kann sich auch der Berechnungszeitraum von 3 Kalendermonaten dadurch nicht verändern.
Beispiel 11: Bestimmung Berechnungszeitraum bei früherer oder späterer Entbindung
1 | 2 | |
Voraussichtlicher Entbindungstag | 25. 12. | 25. 12. |
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 13. 11. | 13. 11. |
Abrechnung erfolgt am . . . des folgenden Kalendermonats | 5. | 15. |
Tatsächlicher Entbindungstag (später/früher), z. B. | 31. 12./15. 12. | 31. 12./15. 12. |
Berechnungszeitraum | August bis Oktober | Juli bis September |
(5) Zu den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten gehören keine Monate, für die kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten, es sei denn, das Mitglied ist der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate stellen keine 3-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.
(6) Zu den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten gehören hingegen Monate, für die infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs, Kurzarbeit oder Bezug von Qualifizierungsgeld) ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt abgerechnet wurde (siehe jedoch Abschnitt 9.2.4). Dabei bleiben jedoch die Zeiten unberücksichtigt, in denen wegen der unverschuldeten Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 MuSchG, siehe Abschnitt 9.2.4.7.4).
Beispiel 12: Bestimmung Berechnungszeitraum mit unverschuldeten Fehlzeiten für einen Teilmonat
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 7. 11. |
Krankengeld vom | 25. 10. bis 3. 11. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Lösung:
Die letzte Entgeltabrechnung war am 5. 11. und bezog sich auf den Monat Oktober, für den Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, da aufgrund des Krankengeldbezuges nur für die Zeit vom 25. 10. bis 31. 10. kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Monate August, September und Oktober.
Beispiel 13: Bestimmung Berechnungszeitraum mit unverschuldeten Fehlzeiten für einen ganzen Monat
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 7. 11. |
unbezahlter Urlaub vom | 28. 9. bis 3. 11. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Lösung:
Der Monat Oktober war nicht mit Arbeitsentgelt belegt und daher erfolgte am 5. 11. keine Entgeltabrechnung. Die letzte Entgeltabrechnung war am 5. 10. und bezog sich auf den Monat September für den nur für die Zeit vom 28. 9. bis 30. 9. kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate umfassen daher die Monate Juli, August und September.
Beispiel 14: Bestimmung Berechnungszeitraum mit mehrfachen unverschuldeten Fehlzeiten
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 7. 11. |
Krankengeld vom | 10. 4. bis 2. 8. |
und | 31. 8. bis 2. 10. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Lösung:
Die letzte Entgeltabrechnung war am 5. 11. und bezog sich auf den Monat Oktober. Die letzten 3 abgerechneten mit Arbeitsentgelt belegten Kalendermonate umfassen die Monate April, August und Oktober, da in allen 3 Monaten nur für einen Teilzeitraum jeweils kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde.
(7) Weiterhin gehören zu den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten auch Monate, für die kein Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, wenn dies nur erfolgte, weil in diesem Monat ausschließlich verschuldete und unverschuldete unbezahlte Fehlzeiten vorlagen. Auch in diesen Fällen bleiben die Zeiten unberücksichtigt, in denen wegen der unverschuldeten Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 MuSchG, siehe Abschnitt 9.2.4.7.4).
Beispiel 15: Bestimmung Berechnungszeitraum mit unverschuldeten und verschuldeten Fehlzeiten für kompletten Monat
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 9. 2. |
Krankengeld vom | 1. 12. bis 20. 12. |
Unentschuldigtes Fehlen vom | 21. 12. bis 31. 12. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat. | |
Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt im Dezember gezahlt. |
Lösung:
Die letzte Entgeltabrechnung erfolgte am 5. 2. für den Monat Januar. Im Dezember wurde kein Arbeitsentgelt abgerechnet. Da dies jedoch ausschließlich wegen des Zusammentreffens der unverschuldeten Fehlzeit (1. 12. bis 20. 12.) und der verschuldeten Fehlzeit (21. 12. bis 31. 12.) erfolgte, ist der Monat Dezember zu berücksichtigen. Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Monate Januar, Dezember und November.
(8) Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisiert werden kann. Dies sind Arbeitsverhältnisse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG bestehen oder nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden sind.
(9) Bereits beendete Arbeitsverhältnisse sind nicht in den Berechnungszeitraum von 3 Monaten einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für Frauen, die mehrere Beschäftigungen ausgeübt haben und bei Beginn der Schutzfrist nur noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Beispiel 16: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 15. 7. |
Berechnungszeitraum | 1. 4. bis 30. 6. |
Arbeitsverhältnis A bis | 30. 4. |
Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres |
Lösung:
Da das Arbeitsverhältnis A bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG bereits beendet ist, ist nur das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B in den Berechnungszeitraum einzubeziehen.
Beispiel 17: Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 15. 7. |
Berechnungszeitraum | 1. 4. bis 30. 6. |
Arbeitsverhältnis A besteht seit Jahren bis auf Weiteres | |
Geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 8 SGB IV ab | 1. 5. |
Lösung:
In diesem Fall sind sowohl die Arbeitsentgelte aus dem Arbeitsverhältnis A für die Monate April, Mai und Juni, als auch aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis für die Monate Mai und Juni in den Berechnungszeitraum einzubeziehen.
(10) Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses begründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V. Nach § 24i Absatz 2 Satz 1 SGB V/§ 14 Absatz 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Abschnitt 9.3). Besteht nach der zulässigen Auflösung eine Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V wegen des Bezuges von Bürgergeld, so entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus dem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis.
(11) Zugrunde zu legen sind die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate aus dem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis.
Beispiel 18: Berechnungszeitraum bei Bezug von Arbeitslosengeld neben einer weiteren Beschäftigung
Berechnungszeitraum | 1. 5. bis 31. 7. |
Arbeitsverhältnis A wird zum | 30. 4. zulässig aufgelöst. |
Arbeitslosengeld ab dem | 1. 5. |
Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres. |
Lösung:
Aus dem bis zum 30. 4. bestehenden Arbeitsverhältnis A ist das Arbeitsentgelt aus den Monaten Februar, März und April heranzuziehen. Der Arbeitslosengeldbezug ab dem 1. 5. bleibt unberücksichtigt, obwohl er in den Berechnungszeitraum fällt. Zusätzlich wird das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B der Monate Mai, Juni und Juli zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Nettoarbeitsentgelts herangezogen. Ggf. ist eine anteilsmäßige Zahlung des Zuschusses nach § 20 MuSchG durch den Arbeitsgeber B und durch die Krankenkasse (für Arbeitsgeber A) vorzunehmen (vgl. Abschnitt 9.2.4.9).
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