Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 BAföG
§ 11 BAföG, Umfang der Ausbildungsförderung
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) 1 Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. 2 Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) 1 Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
- 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig war oder
- 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest 3-jährigen berufsqualifizierenden Ausbildung 3 Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) 1 Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. 2 Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. 3 Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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