Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 148 GewO
§ 148 GewO, Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. eine in § 144 Absatz 1, § 145 Absatz 1, 2 Nummer 2 oder 6 oder § 146 Absatz 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
- 2. durch eine in § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Absatz 1, 2 Nummer 1 oder 2, oder § 146 Absatz 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
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