Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 53 GmbHG
§ 53 GmbHG, Form der Satzungsänderung
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
Absatz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1146).
(2) 1 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1146).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1146), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) 1 Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. 2 Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service