Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 324a HGB
§ 324a HGB, Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a
(1) 1 Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a entsprechend anzuwenden. 2 An Stelle des § 316 Absatz 1 Satz 2 gilt § 316 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(2) 1 Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. 2 Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.
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