Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 340 HGB
§ 340 HGB
(1) 1 Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 KWG anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Absatz 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Absatz 1 KWG als Kreditinstitut gilt. 2 § 340l Absatz 2 und 3 ist außerdem auf Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 KWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c Nummer 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigniederlassungen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 12 dieses Gesetzes betreiben. 3 Zusätzliche Anforderungen aufgrund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KWG bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
(4) 1 Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a KWG anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 2 Absatz 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Absatz 1 KWG als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. 2 § 340c Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit letztere Skontroführer im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 BörsG und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG sind. 3 Zusätzliche Anforderungen aufgrund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
(4a) 1 Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 WpIG anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 3 von der Anwendung ausgenommen sind. 2 § 340c Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese Skontroführer im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 BörsG sind. 3 Zusätzliche Anforderungen aufgrund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990). Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(5) 1 Dieser Unterabschnitt ist auch auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG anzuwenden. 2 Zusätzliche Anforderungen aufgrund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service