Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 42j HwO
§ 42j HwO
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWK nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
- 2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
- 3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie
- 4. das Prüfungsverfahren der Umschulung
§ 42j geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service