Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 HwO
§ 66 HwO
(1) 1 Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der Innungsversammlung für die in der Satzung bestimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. 2 Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. 3 Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 4 Die Wahl des Vorstands ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
(2) 1 Die Satzung kann bestimmen, dass die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich ist. 2 Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Widerruf nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit.
(3) 1 Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Durch die Satzung kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands oder dem Geschäftsführer übertragen werden. 3 Als Ausweis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.
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