Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 85 HwO
§ 85 HwO
(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluss von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.
(2) 1 Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2 Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das BMWK.
Satz 2 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
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