Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 IDNrG
§ 3 IDNrG, Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde
(1) 1 Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
- 1. Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
- 2. Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
- 3. übergeordnete Steuerung
- a) der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
- b) von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
(2) 1 Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 AO und der StDAV in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 AO gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
- 1. registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
- 2. öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem OZG
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