Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 KSVG
§ 14 KSVG, [Grundsatz]
Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.
§ 14 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Zu § 14 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service