Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 KSVG
§ 25 KSVG, [Bemessungsgrundlage]
(1) 1 Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Absatz 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. 2 Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027). Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
(2) 1 Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. 2 Ausgenommen hiervon sind
- 1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
- 2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen.
Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3) 1 Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Absatz 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1. den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
- 2. den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
(4) 1 Erwirbt ein nach § 24 Absatz 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, dass von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als 2 Jahre zurückliegt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
1 Vgl. Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung (KSVEntgV).
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