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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 OWiG
§ 46 OWiG, Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der StPO, des GVG und des JGG.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) 1 Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. 2 § 160 Absatz 3 Satz 2 StPO über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. 3 Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. 4 Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e StPO.
(4) 1 § 81a Absatz 1 Satz 2 StPO ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. 2 Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 StPO keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1. nach den §§ 24a und 24c StVG oder
- 2. nach § 7 Absatz 1 BinSchAufgG in Verb. mit einer Vorschrift einer aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BinSchAufgG erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BinSchAufgG regelt.
Satz 2 neugefasst durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73).
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO, auch in Verb. mit § 100j Absatz 2 StPO, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als 15 000 EUR bedroht sind.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448).
(5) 1 Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. 2 Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Absatz 2 StPO) darf 6 Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 GVG im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Absatz 2 GVG zu bestimmen.
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