Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SchwarzArbG
§ 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
(1) 1 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
- 1. § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11,
- 2. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III,
- 3. §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 AÜG oder
- 4. § 266a Absatz 1 bis 4 StGB
Sätze 4 und 5 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2739).
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Absatz 2 BGB gleich.
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