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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 SGB I
§ 59 SGB I, Ausschluss der Rechtsnachfolge
1 Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. 2 Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
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