Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11b SGB II
§ 11b SGB II, Absetzbeträge
(1) 1 Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
- a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
- b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten,
- 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
- 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
- 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem 4. Abschnitt des BAföG oder nach § 67 oder § 126 SGB III bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Nummer 8 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
(2) 1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2 Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 EUR, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824). Sätze 3 bis 6 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2a) § 82a SGB XII gilt entsprechend.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
(2b) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a SGB IV von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1. eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
- 2. eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
- 3. einem Freiwilligendienst nach dem BFDG oder dem JFDG nachgehen oder
- 4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des 3. auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5. Satz 5 geändert durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146).
(3) 1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2 Dieser beläuft sich
- 1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 520 EUR beträgt, auf 20 %,
- 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 EUR übersteigt und nicht mehr als 1 000 EUR beträgt, auf 30 % und
- 3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 EUR übersteigt und nicht mehr als 1 200 EUR beträgt, auf 10 %.
Satz 2 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Zu § 11b siehe RS 2015/07 Ziff. V.
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