Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB II
§ 21 SGB II, Mehrbedarfe
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
Absatz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1. in Höhe von 36 % des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
- 2. in Höhe von 12 % des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 % des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) 1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. 2 Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530) und G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) 1 Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. 2 Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
Absatz 6a eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).
(7) 1 Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. 2 Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1. 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
- 2. 1,4 % des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
- 3. 1,2 % des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
- 4. 0,8 % des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Nummer 4 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).
Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
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