Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 SGB III
§ 45 SGB III, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
§ 45 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
- 2. (weggefallen)
- 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
- 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
- 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
Nummer 2 gestrichen durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
(2) 1 Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. 2 Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. 3 Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. 4 Maßnahmen des 3. Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) 1 Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). 2 Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. 3 Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
- 2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
- 3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu 6 Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) 1 Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. 2 § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 EUR. 4 Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 SGB IX kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 EUR festgelegt werden. 5 Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 EUR nach einer 6-wöchigen und der Restbetrag nach einer 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. 6 Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist oder
- 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
Satz 3 geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970). Satz 4 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387) und G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970). Satz 5 geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).
(7) 1 Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. 2 In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten.
Absatz 8 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Absatz 9 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
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