Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 117 SGB III
§ 117 SGB III, Grundsatz
§ 117 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
- 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
- a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
- b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
Buchstabe a geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
Buchstabe b geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
- unerlässlich machen oder
- 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 SGB IX erbracht.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).
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