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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137 SGB III
§ 137 SGB III, Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
§ 137 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1. arbeitslos ist,
- 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
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