Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 153 SGB III
§ 153 SGB III, Leistungsentgelt
§ 153 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. 2 Abzüge sind
- 1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 % des Bemessungsentgelts,
- 2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom BMF aufgrund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e EStG zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
- 3. der Solidaritätszuschlag.
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) (1. 1. 2024).
- 1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
- 2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f EStG zu berücksichtigen.
- 1. für Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
- 2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V,
- 3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) (1. 1. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
(2) 1 Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. 2 Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3) 1 Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
- 1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
- 2. sich aufgrund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042).
Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042).
(4) 1 Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. 2 Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
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