Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 314 SGB III
§ 314 SGB III, Insolvenzgeldbescheinigung
(1) 1 Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:
- 1. die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen sind, sowie
- 2. die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 5 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) 1 In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 InsO eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen. 2 Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 InsO angeordnet worden ist.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
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