Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 344 SGB III
§ 344 SGB III, Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
(2) 1 Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des JFDG oder des BFDG leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße 1 . 2 Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die 6 Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl. I S. 842). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687).
(3) Für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße 2 zugrunde zu legen.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 SGB IV) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV entsprechend.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
1 Monatliche Bezugsgröße im Jahr 2024: 3 535 EUR bzw. 3 465 EUR (Ost).
2 20 % der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 707 EUR bzw. 693 EUR (Ost).
Zu § 344 siehe RS 1997/01 Ziff. A.II, RS 2022/11.
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