Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18a SGB IV
§ 18a SGB IV, Art des zu berücksichtigenden Einkommens
(1) 1 Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1. Erwerbseinkommen,
- 2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
- 3. Vermögenseinkommen,
- 4. Elterngeld und
- 5. Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 EStG.
Nummer 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Nummer 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Nummer 5 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- 1. Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt,
- 2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG gefördert worden sind,
- 3. Renten nach § 3 Nummer 8a EStG und
- 4. Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Nummer 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Nummer 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
- 1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 EStG in Verb. mit § 15 Absatz 2,
- 2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 EStG und
- 3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG.
(3) 1 Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
- 1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Qualifizierungsgeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
- 2. Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 SVSaarAnglG,
- 3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
- 4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verb. mit Absatz 2a und 2b SGB VI übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
- 5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem BVersTG und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
- 6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
- 7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
- 8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des SGB XIV sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen,
- 9. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
- 10. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
Nummer 5 geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl. I S. 3386) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Nummer 8 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Nummer 9 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
- 1.
- a) 1 Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der ab dem 1. 1. 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
- b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd EStG in der am 1. 1. 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. 1. 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. 12. 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der am 21. 9. 2002 geltenden Fassung.
- 2 Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
- 2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG nach Abzug der Werbungskosten und
- 3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, soweit sie mindestens 1 000 EUR im Kalenderjahr betragen.
Nummer 3 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2024).
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