Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64k SGB XII
§ 64k SGB XII, Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 SGB XI festgelegt hat, durch nach dem Recht des SGB XI zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
§ 64k eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
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