Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 88 SGB XII
§ 88 SGB XII, Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
(1) 1 Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
- 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
- 2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Nummer 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670).
Nummer 3 gestrichen durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670).
Satz 2 angefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670).
(2) 1 Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. 2 § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service