Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1a SVG
§ 1a SVG, Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird aufgrund eines Gesetzes gewährt.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) 1 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2 Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service