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Ziff. 9.16. RS 2024/03
Ziff. 9.16. RS 2024/03, Übersicht "Zusammentreffen mit anderen Leistungen"
Tabelle 4 — Zusammentreffen mit anderen Leistungen
Zusammentreffen mit | Kinderkrankengeld . . . | Erläuterung | Fundstelle |
Arbeitsentgelt/ Arbeitseinkommen | ruht | Solange Versicherte während der Freistellung wegen einer Erkrankung des Kindes laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen (vgl. § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Siehe Abschnitt 9.1 | § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V |
Arbeitslosengeld | 1) nach § 45 Absatz 1 SGB V: Anspruch ruht 2) nach § 45 Absatz 1a SGB V: Anspruch besteht 3) nach § 45 Absatz 4 SGB V: Anspruch ruht zeitweise | Zu 1) Es besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die BA (vgl. § 146 Absatz 2 SGB III in Verb. mit § 154 Satz 1 SGB III und § 421d Absatz 3 Satz 1 SGB III). Siehe Abschnitte 4.4.1.11 und 9.5.6 Zu 2) Es besteht kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die BA. Daher ist für die Zeit der stationären Mitaufnahme Kinderkrankengeld zu zahlen. Siehe Abschnitte 4.4.1.11.1 und 9.5.6.1 Zu 3) Es gelten die Hinweise zu Ziffer 1) Siehe Abschnitte 4.4.1.11.2 und 9.5.6.2 | § 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V, § 146 Absatz 2 und 3 SGB III in Verb. mit § 154 Satz 1 SGB III; § 421d Absatz 3 Satz 1 SGB III |
Ausbildungsvergütung | ruht | Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange Auszubildenden die Ausbildungsvergütung/das Arbeitsentgelt aufgrund des Ausbildungsverhältnisses fortgezahlt wird. Siehe Abschnitte 4.4.1.7 und 9.1.3 | § 19 Absatz 1 Nummer 2b BBiG |
Entlassungsentschädigung | 1) nach § 45 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V: Anspruch besteht nicht 2) nach § 45 Absatz 4 SGB V: Anspruch besteht | Zu 1) Während des Zeitraums der Entlassungsentschädigung besteht grds. keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Zu 2) Ist die Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten, besteht weiterhin ein Kinderkrankengeldanspruch, da es an einer Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt. Siehe Abschnitte 4.4.1.11.5 und 9.3 | |
Elternzeit | 1) nach § 45 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V: a) Anspruch besteht b) Anspruch besteht nicht 2) nach § 45 Absatz 4 SGB V: a) Anspruch besteht b) Anspruch besteht | Zu 1a) Sofern das Kinderkrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde. Zu 1b) Während der Elternzeit nach BEEG besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Versicherten während dieser Zeit nicht wegen der Erkrankung oder der stationären Mitaufnahme des Kindes ihrer Arbeit fernbleiben. Zu 2a) Sofern das Kinderkrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde. Zu 2b) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht und ruht nicht, wenn die Erkrankung des Kindes vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 SGB V, BSG, Urteil vom 18. 2. 2016 — B 3 KR 10/15 R). Siehe Abschnitte 4.4.1.17 und 9.4 | § 49 Absatz 1 Nummer 2 SGB V |
Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V | 1) Anspruch nach § 45 Absatz 1 SGB V: a) besteht nicht b) kann bestehen (Wahlrecht) 2) Anspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V: a) besteht nicht b) kann bestehen (Wahlrecht) 3) Anspruch nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 4 SGB V besteht ggf. für anderen Elternteil 1 |
Zu 1a) Beginnt die aus medizinischen Gründen erforderliche Mitaufnahme eines Kindes während der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines anderen erkrankten Kindes ein, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, sondern es ist Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V für das zu begleitende Kind zu zahlen. Zu 1b) Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V lässt den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V unberührt (§ 45 Absatz 1a Satz 5 SGB V). Anspruchsberechtigte können zwischen den beiden Leistungsansprüchen wählen, jedoch wird wegen der begrenzten Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V Versicherten empfohlen, den Anspruch nach § 45 Absatz 1a SGB V geltend zu machen. Siehe Abschnitte 4.8 und 9.5.9.1 Zu 2a) Sofern während der Betreuung eines schwerstkranken Kindes eine stationäre Mitaufnahme des betreuenden Elternteils 1 während einer stationären Behandlung eines anderen Kindes erforderlich wird, besteht ab dem Tag der stationären Mitaufnahme ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V. Zu 2b) Sofern ein schwerstkrankes Kind zu einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen begleitet werden muss, kann der begleitende Elternteil 1 wählen, ob er einen Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V oder nach § 45 Absatz 1a SGB V beanspruchen will. Es kann jedoch nur ein Leistungsanspruch realisiert werden (§ 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V). Siehe Abschnitte 4.8.2 und 9.5.9.3 Zu 3) Entscheiden sich die Elternteile 1 dafür, dass ein Elternteil 1 ein Kind während einer stationären Behandlung begleitet und der andere Elternteil 1 das andere normal- oder schwerstkrankte Kind versorgt, sind beiden Elternteilen 1 ihre jeweiligen Ansprüche auf Kinderkrankengeld zu gewähren. |
§ 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a bzw. Absatz 4 SGB V |
Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V | 1) Anspruch nach § 45 Absatz 1 SGB V besteht nicht 2) Anspruch besteht ggf. für anderen Elternteil 1 | Zu 1) Trifft die Erkrankung eines schwerstkranken Kindes mit der eines im gewöhnlichen Maße erkrankten Kindes zusammen, wird im Sinne der Versicherten empfohlen, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V zu leisten, sofern ein Elternteil 1 beide Kinder betreuen möchte. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V besteht somit nicht während dieser Zeit. Infolgedessen sind die Anspruchstage nach § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V für diese Zeiten auch nicht anzurechnen. Zu 2) Entscheiden sich die Elternteile 1 dafür, dass ein Elternteil 1 das schwerstkranke Kind pflegt und der andere Elternteil 1 das normal erkrankte Kind versorgt, sind beiden Elternteilen 1 ihre jeweiligen Ansprüche auf Kinderkrankengeld zu gewähren. | § 45 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 SGB V |
Kinderverletztengeld | 1) Anspruch nach § 45 Absatz 1 SGB V ist nachrangig 2) Anspruch nach § 45 Absatz 1 SGB V besteht vorrangig 3) Anspruch nach § 45 Absatz 1a SGB V besteht | Zu 1) Sofern die Verletzung/der Unfall des Kindes im Sinne des § 45 Absatz 4 SGB VII zuerst eingetreten ist und eine Erkrankung desselben oder eines weiteren Kindes im Sinne von § 45 Absatz 1 SGB V hinzutritt, ist weiterhin Kinderverletztengeld zu zahlen. Zu 2) Wenn die Erkrankung des Kindes im Sinne des § 45 Absatz 1 SGB V zuerst eintritt und danach ein weiteres Kind aufgrund einer Verletzung/eines Unfalls im Sinne des § 45 Absatz 4 SGB VII beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, ist hingegen Kinderkrankengeld vorrangig zu zahlen. Siehe Abschnitt 9.5.10 Zu 3) Sofern während des Bezuges von Kinderverletztengeld eine stationäre Mitaufnahme zur Begleitung eines anderen Kindes erforderlich wird, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V. | § 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a bzw. Absatz 4 SGB V, § 45 Absatz 4 SGB VII |
Krankengeld nach § 44 SGB V/§ 44a SGB V | 1) ist nachrangig 2) Anspruch besteht nicht 3) Anspruch besteht vorrangig | Zu 1) Sofern die Erkrankung des Kindes zuerst vorlag und die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) der Versicherten hinzutritt, die die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nicht mehr möglich macht. Zu 2) Sofern die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) zuerst vorlag und währenddessen die Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes erforderlich wird. Zu 3) Wenn die Erkrankung des Kindes zuerst eintritt und trotz hinzukommender Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) die Betreuung oder Pflege des Kindes weiterhin übernommen werden kann. Siehe Abschnitt 9.5.1 | § 44 Absatz 1 SGB V, § 44a SGB V, § 45 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 SGB V |
Krankengeld nach § 44b SGB V | 1) Anspruch besteht 2) Anspruch besteht nicht 3) Anspruch nach § 45 Absatz 1 SGB V kann bestehen (Wahlrecht) 4) Anspruch nach § 45 Absatz 1a SGB V kann bestehen (Wahlrecht) 5) Anspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V kann bestehen (Wahlrecht) | Zu 1) Sofern die Begleitung einer oder eines Versicherten wegen der Erkrankung des Kindes nicht länger möglich ist, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Zu 2) Sofern während einer Zeit der Betreuung des Kindes im Sinne des § 45 SGB V eine Begleitung einer oder eines anderen Versicherten erforderlich ist und die Betreuung des Kindes nicht fortgeführt werden kann, endet der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Zu 3) Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V besteht, sofern Krankengeld nach § 44b SGB V nicht in Anspruch genommen wurde (§ 44b Absatz 3 SGB V). Es besteht ein Wahlrecht. Es ist zu beachten, dass das Kinderkrankengeld zeitlich begrenzt ist. Siehe Abschnitt 9.5.2 Zu 4) Der begleitende Elternteil 1 hat einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V, sofern er Krankengeld nach § 44b SGB V nicht in Anspruch nimmt (§ 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V). Es besteht ein Wahlrecht. Siehe Abschnitte 4.8.1 und 9.5.2.1 Zu 5) Der begleitende Elternteil 1 hat einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V, sofern er Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V nicht in Anspruch nimmt (§ 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V). Es besteht ein Wahlrecht. Siehe Abschnitt 9.5.2.2 | 44b Absatz 1 und Absatz 3 SGB V, § 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a bzw. Absatz 4 SGB V |
Krankengeld der Sozialen Entschädigung | 1) ist nachrangig 2) besteht nicht | Zu 1) Sofern während eines Anspruchszeitraums auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege desselben oder eines anderen wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erkrankten Kindes hinzutritt, besteht Anspruch auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung. Zu 2) Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil 1 einen eigenen Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung erwirbt. Siehe Abschnitt 9.5.8 | § 47 SGB XIV, § 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a bzw. Absatz 4 SGB V |
Kurzarbeitergeld | 1) Anspruch besteht 2) Anspruch besteht vorrangig 3) Anspruch besteht nicht |
Zu 1) Bleiben Beziehende von Kurzarbeitergeld ihrer Arbeit aufgrund der Betreuung des erkrankten Kindes fern, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Zu 2) Sofern eine Freistellung wegen Erkrankung des Kindes zuerst eingetreten ist und danach eigentlich der Zeitraum einer Kurzarbeit beginnen soll (auch Kurzarbeit "Null"), ist Kinderkrankengeld zu zahlen, weil die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in derartigen Fällen nicht die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt. Zu 3) Sofern die Erkrankung des Kindes während einer Zeit einer Kurzarbeit "Null" (100 %ige Kurzarbeit) eintritt, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da bereits durch die Kurzarbeit vollständig der Arbeit ferngeblieben wird. Siehe Abschnitt 4.4.1.13 und 9.5.3 |
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit Absatz 2 SGB III, § 98 Absatz 3 Nummer 2 SGB III, § 45 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 SGB V |
Mutterschaftsgeld | 1) nach § 45 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V: Anspruch besteht nicht 2) nach § 45 Absatz 4 SGB V: ruht | Zu 1) Bei einer Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V oder einer stationären Mitaufnahme nach § 45 Absatz 1a SGB V besteht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Mutter nicht zur Betreuung des erkrankten Kindes oder wegen der stationären Mitaufnahme der Arbeit fernbleibt. Zu 2) Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V ruht während der Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird (BSG, Urteil vom 18. 2. 2016 — B 3 KR 10/15 R). Siehe Abschnitte 9.5.7 und 9.5.7.1 | § 45 Absatz 1, Absatz 1a und 4 SGB V, § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V |
Qualifizierungsgeld | Anspruch besteht | Bei einem Fernbleiben von der Qualifizierungsmaßnahme und/oder der Arbeit wegen der Erkrankung des Kindes oder einer stationären Mitaufnahme besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Qualifizierungsgeld wird während dieser Zeit nicht gezahlt. Siehe Abschnitte 4.4.1.14 und 9.5.4 |
§ 82a Absatz 4 Satz 2 SGB III; § 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a bzw. Absatz 4 SGB V |
Pflegeunterstützungsgeld | ist vorrangig | Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist nachrangig gegenüber Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V (siehe Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2023/06]) Siehe Abschnitt 9.5.11. | § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI |
Sperrzeit | ruht | Tritt die Erkrankung des Kindes oder die stationäre Mitaufnahme während einer Sperrzeit ein, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Siehe Abschnitte 4.4.1.11.3 und 9.5.6.3. | § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V, BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 26/05 R |
Übergangsgeld (auch Anschluss- und Zwischenübergangsgeld) | ruht | Während der Fortzahlung des Übergangsgeldes vom Rentenversicherungsträger ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Siehe Abschnitte 4.4.1.15 und 9.5.5 | § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V |
Urlaubsabgeltung | 1) nach § 45 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V: Anspruch besteht 2) nach § 45 Absatz 4 SGB V: Anspruch besteht | Zu 1) Tritt die Erkrankung des Kindes oder die stationäre Mitaufnahme während einer Urlaubsabgeltung auf, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es kommt jedoch zu keiner Auszahlung, da weder Arbeitsentgelt noch Arbeitslosengeld wegen der Erkrankung des Kindes ausfallen. Eine Ruhensregelung in § 49 SGB V gibt es hierzu nicht. Siehe Abschnitte 4.4.1.11.4 und 9.2 Zu 2) Tritt die Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein, besteht der Kinderkrankengeldanspruch weiterhin, da es an einer entsprechenden Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt. | BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 B 1 KR 26/05 R |
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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