Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01, Ausschluss der Familienversicherung
Die Familienversicherung ist gegenüber einer Mitgliedschaft in der GKV grundsätzlich nachrangig. Auch für Personen, die kraft Gesetzes nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis gehören oder sich auf eigenen Entschluss von der GKV abgewandt haben, wird eine Familienversicherung nicht begründet. Die Ausschlusstatbestände sind abschließend in § 10 Absatz 1 [Satz 1] Nummern 2 bis 5 SGB V geregelt. Hinsichtlich des Verhältnisses von Leistungsansprüchen aus einer Familienversicherung zu nachgehenden Leistungsansprüchen wird auf die Ausführungen in Ziff. 6 zu § 19 SGB V verwiesen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service